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Berufssportler (Profi)


    Der Berufssportler erhält auf vertraglicher Grundlage für seine Sportausübung materielle Vorteile in nicht ganz unerheblichem Umfang (auch Schiedsrichter und Trainer) und steht unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Im Gegensatz dazu treibt der Amateur allein aus Freude Sport, ohne daraus unmittelbar oder mittelbar materiellen Gewinn zu erzielen.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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