Berufssportler (Profi)
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Der Berufssportler erhält auf vertraglicher Grundlage für seine Sportausübung materielle Vorteile in nicht ganz unerheblichem Umfang (auch Schiedsrichter und Trainer) und steht unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Im Gegensatz dazu treibt der Amateur allein aus Freude Sport, ohne daraus unmittelbar oder mittelbar materiellen Gewinn zu erzielen.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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