Behördensport
-
Behördensport ist in der Regel kein “Dienst“ (mit Ausnahme von Beamtensondergruppen wie Sportlehrer), kann jedoch eine “dienstliche Veranstaltung“ sein, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG besonderen Unfallversicherungsvorschriften unterliegt.
Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
Habelschwerdter Allee 27 | 14195 Berlin
Telefon 030 | 31 01 23 96
Fax 030 | 31 01 57 37
mail@kanzlei-badewitz.de