Aufwandsentschädigung
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Eine Aufwandsentschädigung wird in der Regel an nebenberufliche Übungsleiter/Trainer für die durch sie zu leistende Betreuungstätigkeit vom Verein gewährt und ist unter den Bedingungen des § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 2.100,00 einkommenssteuerfrei.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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