Wohnungsübergabe
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Es kann durchaus im Interesse des Mieters und des Vermieters sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses und nach Auszug des Mieters aus der Wohnung, die Wohnung nochmals zu besichtigen und hierüber ein Wohnungsübergabeprotokoll zu fertigen. Vorausgesetzt, dass das gemeinsam gefertigte Protokoll auch den objektiven Tatsachen entspricht, kann dieses Protokoll beide Seiten vor späteren ungerechtfertigten Forderungen schützen.
Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
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