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Untermieter


    Neben dem einfachen Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter gibt es noch das Untermietverhältnis. Dieses besteht grundsätzlich aus drei Parteien: Eigentümer, Hauptmieter und Untermieter und muss vom Eigentümer genehmigt werden. Eine Kündigung des Hauptmietvertrages verursacht nicht automatisch auch eine Auflösung des Untermietverhältnisses. Allerdings hat der Untermieter – eine wirksame Kündigung des Hauptmietvertrages vorausgesetzt – kein Recht zum Besitz mehr. Gegenüber dem Eigentümer hat der Untermieter die Wohnung herauszugeben. Möglicherweise hat der Untermieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hauptmieter. Der Untermieter hat im Regelfall dieselben Rechte wie der Hauptmieter, jedoch mit eingeschränkten Kündigungsrechten.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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