Räumung
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Nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter darf die Räumung aber auch nicht auf eigene Faust verlassen, sondern muss einem Gerichtsvollzieher die Angelegenheit übergeben. Der Gerichtsvollzieher seinerseits benötigt ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder ein vor dem Prozessgericht abgeschlossenen Räumungsvergleich. Unterliegt der Mieter im Räumungsverfahren, kann er eine angemessene Räumungspflicht beantragen. Dafür muss er jedoch wichtige Gründe darlegen, z.B. dass er trotz intensiver Suche keine Ersatzwohnung gefunden hat. Eine Zwangsräumung kann zudem nur gegen diejenigen Personen betrieben werden, die im Räumungsverfahren ausdrücklich erwähnt werden. Untermieter sind von der Zwangsräumung nicht betroffen.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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