(mündlicher) Mietervertrag
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Durch einen Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter dem Gebrauch einer Sache gegen Entgelt zu überlassen. Ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, er ist grundsätzlich formfrei. Wohnraummietverträge über einem Jahr bedürfen allerdings der Schriftform, andererseits gelten sie für auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ohne Mietvertrag gelten die gesetzlichen Regelungen, die überwiegend als Schutzgesetze zugunsten der Mieter erlassen worden sind. Erwirbt ein Käufer ein vermietetes Grundstück, so tritt er in alle aus dem Mietverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten ein, dies ergibt sich aus dem Prinzip “Kauf bricht nicht Miete“.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
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