Lärmbelästigung
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Aus mietrechtlicher Sicht ist bei Lärmbelästigung zu unterschieden ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten ausgeht. Im ersten Fall kann der Vermieter den Lärmverursacher abmahnen oder eine Unterlassungsklage erheben, aber auch bei Lärmbelästigungen die durch Dritte verursacht werden (z.B. Nachbarwohnung, Flugplatz) hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter darauf, dass die gemietete Wohnung ohne Beeinträchtigung genutzt werden kann. Ist die Lärmbelästigung nicht mehr zumutbar, kommt eine Mietminderung in Betracht. Entscheidend hierfür ist die ortsübliche Geräuschbelästigung. So müssen Mieter eines Hauses unmittelbar an einer Hauptverkehrsstraße eine größere Lärmbelästigung hinnehmen, als Mieter eines reinen Wohngebiets. Weit verbreitet ist der Irrglaube, man könne einmal im Monat ohne Rücksicht auf die Nachbarn eine große Party feiern. Tatsächlich sind die Nachtruhezeiten jedoch immer einzuhalten, Ausnahmen können bei den Nachbarn nur erbeten werden.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
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