Erhöhung der Kostenmiete
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Der Vermieter einer Sozialwohnung oder von preisgebundenem Wohnraum kann eine Mieterhöhung nicht nach Belieben durchführen, auch nicht bei gesteigerten Lebenshaltungskosten. Zulässig sind Mieterhöhung in 3 vorgegebenen Fällen: bei Erhöhung der Kapitalkosten, gestiegenen Bewirtschaftungskosten oder höheren Gesamtkosten nach Modernisierung. Der Mieterhöhung muss ein Mieterhöhungsschreiben vorausgehen. Dieses muss einen konkreten Geldbetrag in Euro, um den sich die Miete erhöhen soll, sowie eine Begründung mit einer nachvollziehbaren Erläuterung enthalten. Zudem muss der Vermieter dem Erhöhungsschreiben entsprechende Belege beifügen, z.B. Kopie der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung, aus dem die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennbar wird. Geht dem Mieter ein wirksames und mangelfreies Erhöhungsschreiben vor dem 15. eines Monats zu, so schuldet er die erhöhte Miete ab dem 1. des auf die Erklärung folgenden Monats.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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