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Fahrräder und Kleinfahrzeuge


    Sofern keine Regelung über das Abstellen von Fahrzeugen aller Art im Mietvertrag getroffen worden ist, hat der Mieter sein Fahrrad im eigenen Keller oder in einem dafür vorgesehenen Fahrradraum abzustellen. In Kellergängen, im Hausflur oder im Hof abgestellte Fahrräder muss der Vermieter nicht dulden. Benzinbetriebene Kleinfahrzeuge wie Mopeds dürfen grundsätzlich nicht in geschlossenen Kellerräumen abgestellt werden. Verstößt der Mieter beharrlich gegen die Vorschriften, kann der Vermieter dem Mieter eine Abmahnung erteilen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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