Culpa in contrahendo
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Dieser Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt “Verschulden bei Vertragsschluss“. Der Begriff wird in der juristischen Literatur oft verwendet und meistens mit c.i.c. abgekürzt. Er umschreibt eine schuldhafte Verletzung von vertraglichen (Neben-)pflichten noch vor Abschluss eines Vertrages. Geschützt wird das Vertrauen der Vertragsparteien. So hat ein Kaufhaus z.B. für Sauberkeit zu sorgen, damit niemand auf einer Bananenschale ausrutscht oder von unsachgemäß gelagerter Ware gefährdet wird. Auch vor Abschluss eines Mietvertrages kommt grundsätzlich eine Haftung aus c.i.c. in Betracht, z.B. im Zusammenhang mit der Besichtigung einer Wohnung.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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