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Betriebskosten


    Die Betriebskosten werden auch als “zweite Miete“ bezeichnet und umfassen die Nebenkosten der Wohnung. Zu den Betriebskosten zählen z B. folgende Belastungen: Grundsteuer, Kosten für Wasser und Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung (Immissionsmessungen), Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, maschinelle Wascheinrichtung und Gemeinschaftsantennen. Die gesetzliche Grundlage findet sich seit dem 01.01.2004 in der Betriebskostenverordnung. Diese hat die bisherige “Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV“ abgelöst.

    Die Betriebskosten werden grundsätzlich vom Vermieter getragen, können jedoch durch Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden, dazu kann er vom Mieter monatliche Vorauszahlungen verlangen. Spätestens 12 Monate nach der Abrechnungsperiode ist eine Abrechnung vorzulegen. Versäumt der Vermieter diese Frist, so ist er grundsätzlich mit Nachforderungen ausgeschlossen. Ob er eine fehlerhafte Abrechnung nach der Frist korrigieren darf ist strittig. Berichtigungen aufgrund von Rechenfehlern werden jedoch grundsätzlich zugelassen. Bei ausreichender Begründung ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlungen für die Betriebskosten zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskosten bisher pauschaliert in der Miete enthalten waren. Eine Umlegung der Kosten auf den Mieter kann im Mietvertrag ausgeschlossen werden.



Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
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