Anzeigepflicht
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Tritt während der Mietzeit ein Mangel an der gemieteten Sache auf oder müssen besondere Vorkehrungen zur Schadenabwehr getroffen werden, so ist der Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Sinn der Regelungen ist es, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, notwendige Reparaturen durchzuführen oder einen aufgetretenen Schaden einzugrenzen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht, so ist er nicht berechtigt, die in § 536 BGB (Mängel der Mietsache/Mietminderung) bestimmten Rechte geltend zu machen. Außerdem ist der Mieter bei Unterlassen der Anzeige in der Regel zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Anzeigepflicht ist formlos und kann auch mündlich erfüllt werden. Aufgrund der Beweispflicht des Mieters empfiehlt sich jedoch die schriftliche Variante.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
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