Tarifvertrag
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Der Tarifvertrag bezeichnet einen Vertrag zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Wird der Vertrag mit nur einem Arbeitgeber geschlossen, nennt man es Firmen- oder Haustarifvertrag. Dieser besteht in der Regel aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil befasst sich mit Rechten und Pflichten der Parteien, besonders wichtig sind dabei die Durchführungspflicht (Einhaltung der Regelungen) und die Friedenspflicht (gegen bestehende Tarifverträge sind Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig). Der normative Teil enthält neben Regelungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (z.B. zu Kündigungsfristen oder Urlaubstagen) auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen (diese betreffen in der Regel das Miteinander im Betrieb).
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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