Gleichbehandlungsgrundsatz
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Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 sollen ungerechtfertigte Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Im Arbeitsrecht sind insbesondere der Arbeitgeber und der Betriebsrat dazu verpflichtet, Diskriminierungen zu unterbinden. Das Gesetz legt dem Arbeitgeber konkrete Organisationspflichten wie die Einrichtung einer Beschwerdestelle oder die Durchführung von Mitarbeiterschulungen und Handlungspflichten wie z.B. die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung auf. Betroffene Mitarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine erlittene Ungleichbehandlung geltend machen. Die Höhe ist nach oben nicht begrenzt. Sie richtet sich nach der Schwere der Diskriminierung und dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers. Im Gesetz nicht geregelt ist z.B. die Benachteiligung von Rauchern, bzw. Nichtrauchern, hier können zulässige Benachteiligungen auftreten.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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