Betriebsrat
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Die Gründung eines Betriebsrats ist für die Arbeitnehmer fakultativ, d.h. sie können sich, müssen aber nicht, zu einem Betriebsrat zusammenschließen. Voraussetzung ist eine Mindeststärke des jeweiligen Betriebes, gemessen an der Zahl der Arbeitnehmer. So ist es erforderlich, dass im Betrieb mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, um einen Betriebsrat zu bilden. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind gestaffelt und reichen von der echten Mitbestimmung (z.B. Überstunden, Rauchverbot) über Vetorecht (z.B. Einstellung, Versetzung) bis hin zu Anhörungsrechten (z.B. Kündigung). Mitglieder des Betriebsrats genießen zudem besonderen Kündigungsschutz.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
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