Nachmieter
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Im Mietvertrag kann geregelt werden, dass der Mieter bei Benennung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Enthält der schriftliche Mietvertrag allerdings keine solche Ersatzmieterklausel, so ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen, auch dann nicht, wenn der Mieter geeignete Ersatzmieter oder Nachmieter benennt. Der Vermieter kann jedoch in Ausnahmefällen verpflichtet sein, einer Aufhebung des Mietvertrages zuzustimmen, wenn berechtigte Interessen des Mieters bestehen und diese berechtigten Interessen das Interesse des Vermieters am Fortbestand des Mietvertrages erheblich überwiegen. Eine gesetzliche Regelung findet sich hierzu jedoch nicht. Ein solches Interesse ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der Mieter eine günstigere oder schönere Wohnung gefunden hat und daher daran interessiert ist, vor Ende der Mietzeit auszuziehen.
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Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
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