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Datenschutz


    Der einzelne Arbeitnehmer ist vor missbräuchlicher Verwendung seiner personenbezogenen Daten geschützt. Dies ergibt sich durch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist somit nur in sehr engem Rahmen zulässig. Es dürfen nur diejenigen Daten erhoben und gespeichert werden, die zwingend zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Dazu muss entweder eine gesetzliche Grundlage, oder eine Einwilligung in Schriftform des Betroffenen vorliegen. In größeren Betrieben ist aus diesem Grund ein Datenschutzbeauftragter erforderlich. Keinesfalls zulässig sind Genomanalysen (DNA-Analysen), etwa in Form von Drogenscreening, diese sind stets mit einem gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden und dürfen auch nicht zum Beweis von Pflichtverletzungen verwertet werden. Zulässig sind jedoch Fragen bezüglich eventueller Vorstrafen oder das Verlangen eines polizeilichen Führungszeugnisses.


Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.

Rechtsanwältin Ulrike Badewitz | maître en droit
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht
Mediatorin
Habelschwerdter Allee 27 | 14195 Berlin
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